Weite Austauschmöglichkeiten und vergüteter Botendienst ab morgen in Kraft

Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ist am heutigen Dienstag im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und tritt damit am morgigen Mittwoch in Kraft. Das bedeutet umfassende neue Austauschmöglichkeiten sowie einen vergüteten Botendienst für Apotheken während der Corona-Epidemie. Gegenüber dem Referentenentwurf wurden noch einige Änderungen vorgenommen – auch solche im Sinne der Apothekerschaft. Und so zeigt sich die ABDA-Spitze in einem ersten Statement hoch erfreut über die neuen Regelungen. 

Es hat nun doch ein paar Tage gedauert. Das Bundesgesundheitsministerium hat nochmals an seinem Verordnungsentwurf, der unter anderem Abweichungen vom Sozialgesetzbuch V, dem Apothekengesetz, der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung während der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vorsieht, gefeilt. Dabei hat es durchaus Anregungen aus den Stellungnahmen der Verbände aufgegriffen. Zudem wurden offensichtliche redaktionelle Fehler behoben.

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Besonders bedeutsam für die öffentlichen Apotheken sind die Ausnahmen vom Rahmenvertrag beziehungsweise § 129 Abs. 1 SGB V. Sie ermöglichen Apotheken einen unbürokratischen Austausch, wenn das verordnete Arzneimittel nicht vorrätig ist. Dabei setzt man auch auf ihre pharmazeutische Kompetenz, so wird zum Beispiel in bestimmten Fällen auch ein Aut-simile-Austausch möglich. Zugleich werden Apotheken im Rahmen dieser Ausnahmeregelung vor Retaxationen geschützt. 

Wörtlich heißt es nun in § 1 der neuen Verordnung:

Auszug aus § 1 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

(3)  Abweichend von § 129 Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, an den Versicherten ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben; ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig und ist das abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Sofern weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch- therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels ausgeschlossen hat. Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:

1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,

2. die Packungsanzahl,

3. die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und

4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

Im Fall der Verschreibung von Substitutionsmitteln  nach § 5 Absatz 6 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung findet Satz 4 Nummer 1, 2 und 4 keine Anwendung.

(4)  Abweichend von den Regelungen in dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch findet in den Fällen des Absatzes 3 keine Beanstandung und Retaxation statt.

(Anmerkung der Redaktion: Fett hervorgehoben sind wesentliche Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf)

Hier wurde insbesondere eine Forderung der ABDA berücksichtigt: Zuvor hatte es noch geheißen, dass Arzneimittel dürfe in der Apotheke nicht „verfügbar“ sein – nun steht hier „vorrätig“, was die Angelegenheit deutlich klarer macht. Aufgegriffen wurde auch die Anregung, im Zusammenhang mit den Abweichungsoptionen von einer nicht zu überschreitenden Gesamtmenge des „Wirkstoffs“ zu sprechen – zuvor war von der verordneten Gesamtmenge des „Arzneimittels“ die Rede.  

Allerdings ging das BMG nicht so weit, den Wunsch der ABDA aufzugreifen, dass die Liste der Fälle, in denen eine Rücksprache mit dem Arzt nicht erforderlich ist, um die Darreichungsform, das Anwendungsgebiet und die Substitutionsausschlussliste des Gemeinsamen Bundesausschusses ergänzt werden sollte.

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