Neue Testverordnung gilt erst ab 1. Juli

Heute soll das Bundeskabinett die neue Coronavirus-Testverordnung passieren lassen. Die ihm vom Bundesgesundheitsministerium vorgelegte jüngste Fassung sieht nun ein Inkrafttreten zum 1. Juli vor. Zudem sollen die Allgemeinverfügungen, mit denen einige Bundesländer Apotheken mit der Testdurchführung beauftragt haben, erst am 20. Juli auslaufen.

Nun sollen die Anbieter von Corona-Schnelltests doch ein bisschen mehr Zeit bekommen. Die heute dem Bundeskabinett zur Kenntnisnahme vorgelegte neue Coronavirus-Testverordnung wird erst nächste Woche Donnerstag, am 1. Juli, in Kraft treten. Die – künftig für ärztlichen und nicht-ärztlichen Leistungserbringer einheitliche – Vergütung sollte ohnehin erst zu diesem Zeitpunkt abgesenkt werden, so dass dies in diesem Punkt keinen Unterschied macht. 

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Im Vergleich zum vorangegangenen Referentenentwurf vom 18. Juni ist nun aber auch die Gültigkeit der Allgemeinverfügungen, mit der in einigen Bundesländern – etwa Bayern und Baden-Württemberg – Apotheken zur Erbringung von Leistungen nach der Testverordnungen beauftragt wurden, verlängert worden. Sie sollen nun nicht zum 30. Juni unwirksam werden, sondern erst mit Ablauf des 20. Juli 2021 (sofern die Beauftragung per Allgemeinverfügung bis zum 30. Juni 2021 erfolgt ist. Wurde eine Apotheke direkt von der zuständigen Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes beauftragt, so gilt diese Beauftragung fort.

Dass Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) seine mehrfach nachgebesserte Verordnung nun durchbringt, ist anzunehmen. Laut Kabinettsvorlage hat das Justizministerium die Rechtsprüfung vorgenommen und die Bundesministerien der Finanzen, für Arbeit und Soziales sowie für Wirtschaft und Energie haben dem Entwurf zugestimmt. Auch alle weiteren beteiligten Bundesministerien haben demnach keine Einwände erhoben.

Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und ist nun noch im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Am 31. Dezember 2021 tritt die Verordnung außer Kraft.

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