Neue BAK-Richtlinie für einheitliche Qualität der PTA-Ausbildung

Mit dem PTA-Reformgesetz, das zu Beginn des kommenden Jahres in Kraft treten wird, wird sich nicht nur die schulische Ausbildung der PTA ändern, sondern auch der praktische Teil in den Apotheken. Um hier eine einheitliche Qualität zu gewährleisten, hat die Bundesapothekerkammer eine Richtlinie erstellt, die vergangenen Woche bei der Mitgliederversammlung verabschiedet wurde. Sie soll die Ausbildenden unterstützen. 

Das Ende 2019 vom Bundesrat verabschiedete „Gesetz zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten“ besser bekannt als PTA-Reformgesetz wird größtenteils zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Ein besonderer Knackpunkt während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens, bei dem sich am Ende jedoch Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) durchsetzte, war die Ausbildungsdauer.

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Hier gab es einen tiefen Graben zwischen jenen, die die neuen, modernisierten Ausbildungsinhalte in einer um ein halbes Jahr längeren Schulzeit unterbringen wollten (Adexa, BVpta, aber auch die Länder in ihrer ersten Stellungnahme) und jenen, die den Status quo beibehalten wollten (ABDA, DPhG). Nun bleibt es also bei einer zweijährigen Ausbildung in der Schule und einem halben Jahr in der Apotheke. Mindestens drei Monate davon müssen die angehenden PTA in der öffentlichen Apotheke absolvieren. Die Bundesapothekerkammer (BAK) hat eine Richtlinie zur Durchführung der praktischen PTA-Ausbildung erarbeitet. Damit soll dem Praxisteil in der Apotheke mehr Struktur gegeben und vor allem eine einheitliche Qualität der Ausbildung gesichert werden. Wenn sich die ausbildenden Apothekenleiter an die Richtlinie halten, so ein ABDA-Sprecher, sei eine solche einheitliche Qualität der Ausbildung in diesem Ausbildungsabschnitt gesichert.

Pädagogische Hilfen für die Vermittlung von Wissen 

Mit der neuen Richtlinie sollen diejenigen, die in der Apotheke mit der praktischen Ausbildung betraut sind, bei der Vermittlung von Wissen und Kenntnissen unterstützt werden. Die Richtlinie der BAK besteht aus einem allgemeinen Teil und vier Anlagen:

Anlage 1: Zuweisung von Ausbildungsinhalten zu den Lerngebieten nach Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für PTA (PTA-APrV)

Anlage 2: Musterausbildungsplan als Empfehlung für die zeitliche und inhaltliche Strukturierung der praktischen Ausbildung

Ein nach Monaten gegliederter Musterausbildungsplan orientiert sich an den 16 Lerngebieten (nach § 1 Abs. 4 PTA-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung). Hilfreich ist hier auch die Anlage 1 der Richtlinie, die zu diesen Lerngebieten die entsprechenden Ausbildungsinhalte sowie etliche dazugehörige Arbeitsbögen (s. u.) aufführt. Der Musterausbildungsplan selbst enthält für jeden Monat die Lernziele und Arbeitsbögen, gelistet nach Bereichen wie Einführung, Warenwirtschaft/Apothekenbetrieb, Herstellung und Prüfung etc.

Anlage 3: 19 Arbeitsbögen, die die Möglichkeit bieten, sich vertiefend mit den verschiedenen Ausbildungsinhalten zu beschäftigen. Dabei geht es unter anderem um Haltbarkeit, Lagerung und Entsorgung der Fertigarzneimittel, um Recherchen mit der ABDA-Datenbank, um das Qualitätsmanagementsystem, um Arzneimittel- oder Impfberatung. Die Praxisanleitung erfolgt laut Richtlinie auf Grundlage des Ausbildungsplans, in dem die Lernziele festgehalten werden.

Anlage 4: zwei Evaluationsbögen – für Praxisanleiter und PTA-Auszubildende

Die Arbeitsbögen werden regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht. Die Mitgliederversammlung der BAK empfiehlt, die Richtlinie bereits im Rahmen der praktischen Ausbildung in der Apotheke für die PTA-Auszubildenden zu nutzen, die die Ausbildung nach dem alten bis 1. Januar 2023 gültigen Recht begonnen haben. Die Richtlinie steht auf der ADBA-Homepage zum Download zur Verfügung.

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