Grüne: Rauchentwöhnungspräparate müssen Kassenleistung werden

Das Bundessozialgericht hat in der vergangenen Wocheentschieden, dass GKV-Versicherte keinen Anspruch auf Versorgung mitArzneimitteln zur Raucherentwöhnung haben. Kirsten Kappert-Gonther,Gesundheitspolitikerin in der Grünen-Bundestagsfraktion, fordert nun, dass dieRauchentwöhnungspräparate wieder von den Kassen erstattet und aus der Liste dersogenannten Lifestyle-Präparate gestrichen werden sollen.

Lifestyle-Präparate werden derzeit von den Krankenkassennicht erstattet. Ein Arzneimittel gilt als Lifestyle-Arzneimittel, wenn esnicht in erster Linie zur Therapie einer Krankheit eingesetzt wird, sondern dieLebensqualität erhöhen oder die Leistungsfähigkeit verbessern soll. Für diesePräparate gibt es eine Sonderregelung im Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V):

§ 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V

Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen,bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht.Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlungder erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz,zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zurRegulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat diese Regelung am28. Mai 2019 in einem Revisionsverfahren einer Versicherten nun bestätigt (Az.: B 1 KR 25/18 R). Geklagthatte eine Frau, die unter anderem an einer chronisch obstruktivenLungenwegserkrankung leidet. Sie wollte erreichen, dass ihre Kasse für dasArzneimittel „Nicotinell“ aufkommt. Doch wie schon in den Vorinstanzen bliebsie nun auch vor dem Bundessozialgericht mit ihrer Klage erfolglos.Arzneimittel zur Raucherentwöhnung sind verfassungskonform kraft Gesetzes ausdem GKV-Leistungskatalog ausgeschlossen, bestätigten die Richter. DasBehandlungsziel könne nach Einschätzung des Gesetzgebers auch durch nichtmedikamentöse Maßnahmen erreicht werden.

Eine weitere Klage auf eine abweichende ärztliche Therapiezur Raucherentwöhnung hielt das BSG mangels vorausgegangenenVerwaltungsverfahrens für unzulässig. Ebenso die Klage auf eine höhereärztliche Vergütung. Die Klage auf Zahlung der Kosten für die bewilligteTherapie sei unbegründet. Es sei nicht festgestellt worden, dass die Klägerindie bewilligte Therapie erhalten habe.

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