Kammern raten: SMC-B noch im September beantragen

Apothekeninhaber sollten noch im September eine Institutionenkarte (SMC-B) für ihre Apotheke und gegebenenfalls alle Filialen beantragen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Denn eine neue gesetzliche Regelung wird das Verfahren ab dem 1. Oktober erschweren. Eine SMC-B darf dann nur noch ausgegeben werden, wenn der Antragsteller bereits einen elektronischen Heilberufeausweis erhalten hat. Dies muss wiederum überprüft werden.

Am heutigen Freitag billigte der Bundesrat das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG). Daraufhin wird es voraussichtlich am 1. Oktober in Kraft treten. Mit dem Gesetz werden viele Paragraphen mit umfangreichen Regeln zur Telematikinfrastruktur (TI) in das SGB V aufgenommen. Das Interesse der Apotheker richtet sich insbesondere auf das Makel- und Zuweisungsverbot für die künftigen E-Rezepte. Doch daneben gibt es seitenweise neuen Bestimmungen zu technischen und organisatorischen Aspekten der TI. Eine kleine Formalität aus diesem großen neuen Regelwerk wirkt wie eine bürokratische Posse, zumal die Vorbereitungen für die TI bisher ohne diese Regel abgelaufen sind. 

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Es geht dabei den neuen § 340 Abs. 5 SGB V. Dieser lautet:

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