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"Für geimpfte und genesene Personen gilt eine Quarantänepflicht nur noch in Ausnahmefällen", schreibt das Bundesjustizministerium auf seiner Homepage. "Ein solcher Ausnahmefall liegt z.B. vor, wenn Kontakt mit einer Person bestand, die mit einer Virusvariante infiziert war, die vom Robert Koch-Institut als besorgniserregend beurteilt wird und die in Deutschland noch nicht verbreitet ist."
In der "Coronavirus-Einreiseverordnung" ist dagegen klar geregelt: Nach einem Aufenthalt in einem ausländischen Risikogebiet (einfaches Risikogebiet, Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet) [ist] eine spezielle Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht zu beachten. Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt grundsätzlich ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug direkt aus diesen Ländern. Aber: "Impf- und Genesenennachweise können einen negativen Testnachweis ersetzen und von der Einreisequarantäne befreien. Dies gilt derzeit jeweils nicht bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet."
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Wie lange Geimpfte, die in Deutschland Kontakt zu einer infizierten Person hatten, in Quarantäne müssen, unterscheidet sich jedoch von Bundesland zu Bundesland. Ein Überblick über die geltenden Corona-Regelungen:
Baden-Württemberg
Die "Corona-Verordnung Absonderung" für Baden-Württemberg unterscheidet nicht zwischen geimpften und ungeimpften Personen. Hier gilt für alle: Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen von Corona-Infizierten endet erst mit Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnis und anschließender Zustimmung der zuständigen Behörde. Eine genaue Dauer der Quarantäne ist in der Verordnung nicht erwähnt.
Bayern
In Bayern sind Menschen nach Kontakt mit Covid-Patienten von der Quarantänepflicht ausgenommen, sobald sie genesen sind oder ihre zweite Corona-Impfung mehr als 14 Tage her ist.
Berlin
Die Hauptstadt gibt klare Anweisungen: "Sie haben Kenntnis davon, dass Sie positiv getestet worden sind? Isolieren Sie sich ab Testdatum für 14 Tage." Die Frage, ob man geimpft ist oder nicht, taucht hier gar nicht auf. In Berlin haben sogar alle Bezirke eine eigene "Allgemeinverfügung zur Quarantäne". Wie es also nach einem positiven Corona-Test weitergeht, kann sich zwischen Weißensee und Dahlem unterscheiden.
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Brandenburg
In der "Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg" vom 15. Juni 2021 steht "Jede Person ist verpflichtet, bei Vorliegen von typischen Symptomen oder sonstigen Anhaltspunkten für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus grundsätzlich auf physische Kontakte zu anderen Personen zu verzichten." Eine genaue Dauer für eine Quarantäne wird genauso wenig festgelegt wie ein Unterschied zwischen Geimpften und Ungeimpften. Allerdings können die Kreise und kreisfreien Städten noch detaillierte Vorschriften erlassen.
Bremen
In Bremen sind doppelt Geimpfte von der Quarantäne-Pflicht ausgenommen, wenn sie Kontakt zu einer Corona-infizierten Person hatten. Für Reiserückkehrer gilt allerdings: "Reisende, die aus einfachen Risikogebieten zurückreisen, müssen sich für zehn Tage in Quarantäne begeben. Negativ Getestete, Geimpfte und Genesene können die Quarantäne ab dem ersten Tag vorzeitig beenden, sobald sie dem Gesundheitsamt den entsprechenden Nachweis zukommen lassen. Alle Reiserückkehrer:innen aus Virusvariantengebieten müssen ohne Ausnahme für volle 14 Tage in Quarantäne."
Hamburg
Hamburg unterscheidet in seiner Verordnung nicht zwischen Geimpften und Ungeimpften. Dort heißt es schlicht, dass auf einen positiven Schnelltest "unverzüglich" ein PCR-Test folgen muss. "Ist das Ergebnis des PCR-Tests positiv, ist das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren und die vorübergehende Isolierung bis zu einer Entscheidung des Gesundheitsamts fortzusetzen. Soweit das Gesundheitsamt individuelle Anordnungen zur Quarantäne trifft, gehen diese vor. Ist das Ergebnis des PCR-Tests negativ, endet die Pflicht zur vorübergehenden Isolierung." Hier bestimmt also das Gesundheitsamt die Dauer der Quarantäne.
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Hessen
Die Corona-Schutzverordnung in Hessen schreibt für Personen mit positivem PCR-Testergebnis eine unverzügliche häusliche Quarantäne von 14 Tagen vor. Ausgenommen hiervon sind doppelt Geimpfte und Genesene, wenn sie nicht mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden, gefährlichen Virusvariante in Kontakt waren.
Mecklenburg-Vorpommern
Seit dem 9. April 2021 müssen sich Geimpfte und Genesene in Mecklenburg-Vorpommern nur noch in Quarantäne begeben, wenn sie aus einem Virusvariantengebiet kommen. Das gilt jedoch nur so lange sie keine coronatypischen Symptome aufweisen.
Niedersachsen
Menschen mit vollem Impfschutz können nach einem Kontakt mit einem Corona-Infizierten auch in Niedersachsen im Einzelfall in Quarantäne geschickt werden. Die Entscheidung liegt beim zuständigen Gesundheitsamt.
Nordrhein-Westfalen
Doppelt geimpfte Personen müssen in NRW nicht mehr in Quarantäne, wenn sie Kontaktperson einer positiv getesteten Person sind. Entwickelt die Kontaktperson trotz des vollen Impfschutzes Symptome, muss sie sich sofort in Quarantäne begeben und testen lassen.
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Rheinland-Pfalz
Vollständig Geimpfte und Genesen, die enge Kontaktpersonen oder Haushaltsangehörige einer positiv getesteten Person sind, müssen in Rheinland-Pfalz grundsätzlich nicht in Quarantäne. Die Ausnahme gilt, wenn bei der positiv getesteten Person eine Virusvariante nachgewiesen wird, die in Deutschland noch nicht verbreitet ist.
Saarland
Auch im Saarland gelten die klassischen Quarantäne-Pflichten – wie zum Beispiel bei Einreisen aus dem Ausland – nicht mehr für geimpfte und genesene Personen. Ausgenommen sind Reisen aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten.
Sachsen
Wer ohne Symptome und vollständig geimpft oder genesen ist, ist in Sachsen von der Quarantänepflicht befreit. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verdacht besteht, dass bei einer positiv getesteten Kontaktperson eine der besorgniserregenden Virusvarianten vorliegt.
Sachsen-Anhalt
In der aktuellen Corona-Verordnung von Sachsen-Anhalt ist eine mögliche Ausnahme der Quarantänepflicht für Geimpfte nicht eindeutig enthalten. Allerdings werden "vollständig geimpfte Personen für alle Zusammenkünfte, Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angebote nicht eingerechnet".
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Schleswig-Holstein
Geimpfte und Genesene unterliegen auch in Schleswig-Holstein grundsätzlich nicht mehr der Quarantänepflicht. Sie müssen sich nur dann in die Isolation begeben, wenn sie Kontakt zu einer Person hatten, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante mit vom Robert-Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften infiziert ist. Auch unterliegen sie der Quarantänepflicht, wenn sie aus einem ausländischen Virusvarianten-Gebiet eingereist sind.
Thüringen
In Thüringen besteht keine Pflicht zur Quarantäne für asymptomatische geimpfte und genesene Personen mit Ausnahme von Patienten in medizinischen Einrichtungen.
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