Seit nunmehr fünf Jahren gibt es das sogenannte Entlassmanagement. Patienten, die aus einem stationären Krankenhausaufenthalt entlassen werden, sollen dadurch eine gesicherte Anschlussversorgung in Apotheken erhalten können. Der Deutsche Apothekerverband gab an, dass 2021 rund 2 Millionen solcher Entlassverordnungen ausgestellt wurden – also rund zwei Entlassrezepte pro Apotheke pro Woche, die eingelöst wurden. Grund genug, sich mit den Rahmenbedingungen bei der Abgabe von Arznei- oder Hilfsmitteln und Verbandstoffen auf Entlassrezepten auseinanderzusetzen.
Was ist ein Entlassrezept?
Ein Entlassrezept ist mit einem gewöhnlichen GKV-Rezept (Muster 16) zu vergleichen. Das Entlassrezept soll die Versorgung mit Arzneimitteln zwischen Entlassung aus dem stationären Aufenthalt und der eventuell notwendigen weiteren Versorgung durch den Hausarzt sicherstellen. Der größte visuelle Unterschied besteht in einem rosa Querbalken im Personalienfeld oben links. Darüber hinaus gibt es aber viele besondere Anforderungen und Regelungen für das Entlassrezept, die im Folgenden erklärt werden.
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Wie lange ist ein Entlassrezept gültig?
Ein Entlassrezept ist drei Werktage inklusive dem Ausstellungsdatum gültig. Werktage sind alle Tage von Montag bis einschließlich Samstag. Sonn- und Feiertage werden für die Gültigkeitsdauer nicht eingerechnet. Wenn also ein Rezept an einem Samstag ausgestellt wurde, ist es am Samstag, Sonntag, Montag und Dienstag gültig. Das gilt auch für T- und BtM-Rezepte, deren Gültigkeit sonst länger ist. Daher muss besonders bei diesen Rezepten, für die deren normale Formulare verwendet werden, auf die weiteren Erkennungsmerkmale geachtet werden.
Welche besonderen Anforderungen muss ein Entlassrezept erfüllen?
Ein Entlassrezept über gewöhnliche Arzneimittel, Verbandstoffe oder Hilfsmittel ist mit einem rosa Querbalken im Personalienfeld gekennzeichnet. Darüber hinaus ist jedes Entlassrezept, ungeachtet des verordneten Artikels, mit einer Betriebsstättennummer (BSNR) zu kennzeichnen, die mit „75“ beginnt. Die Betriebsstättennummer im Personalienfeld muss mit der im Stempel unten rechts übereinstimmen. Somit muss also auch ein separater Stempel für Entlassrezepte verwendet werden. Als Arztnummer ist „4444444“ plus den zweistelligen Fachgruppencode angegeben, beispielsweise „444444400“. Im Statusfeld des Patienten ist die Ziffer „4“ eingetragen.
Dürfen BtM oder T-Arzneimittel auf einem Entlassrezeptformular verordnet werden?
Nein, es dürfen keine BtM- oder T-Arzneimittel auf einem normalen Entlassrezept-Formular verordnet werden. Hierzu müssen die speziellen BtM- bzw. T-Rezeptformulare verwendet werden. Diese BtM- und T-Rezeptformulare sind mit allen weiteren Kennzeichen eines Entlassrezepts, also der mit „75“ beginnenden BSNR, dem Status „4“ und der Arztnummer „4444444“ zu kennzeichnen. Bei diesen Rezepten ist die Verwendung der Pseudoarztnummer nicht mehr zulässig.
Woran erkennt man BtM- bzw. T- Entlassrezepte?
BtM- und T-Arzneimittel werden auf den dafür vorgesehenen Formularen verordnet. Diese sind mit Kennzeichen eines Entlassrezeptes, also der mit „75“ beginnenden BSNR, dem Status „4“ und der Arztnummer „4444444“ zu kennzeichnen. Der Querbalken im Personalienfeld entfällt.
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