Am gestrigen Dienstag gab die ABDA bekannt, dass sich der Deutsche Apothekerverband und GKV-Spitzenverband auf eine neue Refinanzierungsvereinbarung für die Telematikinfrastruktur geeinigt haben. Doch wie sieht diese Einigung genau aus? Die Pauschalen unterscheiden sich grundlegend von der ersten, nie in Kraft getretenen Vereinbarung aus dem Jahr 2018. Und: Es wird auch an größere Apotheken gedacht.
Bis zum 30. September 2020 müssen Apotheken an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sein. Ist das geschehen, können auch der elektronische Medikationsplan und das E-Rezept, das 2022 Pflicht werden soll, verwirklicht werden. Doch damit der Anschluss gelingt, braucht die Apotheke die nötige Ausrüstung. Sie besteht aus einem Konnektor, Kartenlesegeräten, dem Heilberufsausweis (HBA) und der Institutionskarte (SMC-B). Was die beiden Karten betrifft, die der Authentifizierung von Apotheke und Apotheker/in dienen, so haben viele Landesapothekerkammern bereits mit der Ausgabe begonnen, andere wollen demnächst damit starten.
Etwas problematischer ist die Anschaffung der Hardware. Zwar umwerben auch hier seit geraumer Zeit diverse Anbieter die Apotheken. Doch die gaben sich bislang zögerlich – schließlich hatte auch der DAV zunächst geraten, noch abzuwarten. Der Grund: Es sei nicht sicher, ob die Krankenkassen diese jetzt angebotenen Geräte refinanzieren. Denn von der ersten Refinanzierungsvereinbarung – die aus formaljuristischen Gründen allerdings nie in Kraft getreten ist – seien diese gar nicht erfasst. Ein weiterer Schwachpunkt der 2018 geschlossenen Vereinbarung: Damals gab es noch keine wirklichen Marktpreise.
Schnell war daher klar: Es muss nachverhandelt werden – und das geschah auch. Im März kündigte der DAV den Landesapothekerverbänden schon einmal an, dass auch VSDM-Konnektoren mit E-Health-Update sowie Rechenzentrumskonnektoren refinanzierungsfähig sein werden.
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Am gestrigen Dienstag gab die ABDA bekannt, dass die neue Refinanzierungsvereinbarung stehe. Details nannte sie in ihrer Pressemitteilung nicht. Es hieß lediglich, die Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband regle die Erstattung der Kosten, die dem Apothekeninhaber durch die Einführung und den Betrieb der TI entstehen. Dazu gehören ein Internetanschluss, eine Institutionskarte, ein Heilberufsausweis, ein Konnektor (inkl. VPN-Zugangsdienst), stationäre und mobile Kartenterminals sowie ein Update für das Apothekenverwaltungssystem. Zudem informierte die ABDA, dass die Abwicklung der Kostenerstattung über den Nacht- und Notdienstfonds des DAV erfolgen wird.
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