Auch echte Skonti haben ihre Grenzen

Seit Mai 2019 stellt die Arzneimittelpreisverordnung klar: Großhändler müssen bei der Arzneimittelabgabe an Apotheken einen Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers erheben. Rabatte dürfen sie nur im Rahmen des prozentualen Aufschlags von 3,15 Prozent gewähren. Umstritten ist jedoch nach wie vor, ob auch handelsübliche Skonti, die die 70-Cent-Sperre unterschreiten, verboten sind. Die Wettbewerbszentrale hat nun erneut Anlauf genommen, dies gerichtlich klären zu lassen. Das Landgericht Cottbus befand in erster Instanz: Skonti sind nichts anderes als eine Art des Preisnachlasses; drücken sie den Preis unter den Mindestabgabepreis, sind sie unlauter.  

Vor vier Jahren, im Oktober 2017, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit um die Rabatte des Großhändlers AEP, dass die damals bestehende Regelung zu den Großhandelszuschlägen in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) keine Preisuntergrenze festlegte. Das heißt: An der Rabatt- und Skonto-Bündelung von AEP, mit welcher der „Festzuschlag“ von 70 Cent unterschritten wurde, war aus Sicht der Karlsruher Richter:innen juristisch nichts auszusetzen. Dabei war der Gesetzgeber, als er die Norm im Zuge des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes (AMNOG) schuf, durchaus davon ausgegangen, dass die 70 Cent Fixzuschlag keinem Rabatt zugänglich sein sollten. Doch der BGH sah dieses Ansinnen im Verordnungstext nicht abgebildet – und der Verweis auf die Begründung reichte ihm nicht aus. Der Gesetzgeber justierte daraufhin die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) nach. Seitdem ist klargestellt: Der Großhandel muss bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln an Apotheken auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) 70 Cent und die Umsatzsteuer aufschlagen. Zusätzlich darf er auf den ApU „höchstens einen Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro“ erheben.

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Eine Frage ließ allerdings sowohl der BGH als auch der Gesetzgeber offen: Wie steht es in diesem Zusammenhang mit „echten“ Skonti, also Preisnachlässen, die für eine vorfristige oder fristgerechte Zahlung gewährt werden? Sind sie „on top“ möglich, weil ihnen möglicherweise eine Gegenleistung der Apotheke gegenübersteht? Genau diese Frage hatte die Wettbewerbszentrale schon in ihrem Verfahren gegen AEP klären wollen – aber die Karlsruher Richter:innen kamen gar nicht bis zu diesem Punkt. Und auch die jetzige Formulierung in der Arzneimittelpreisverordnung hilft nicht weiter. Die Fronten blieben nach Inkrafttreten des TSVG verhärtet: Die einen sehen sich durch die Verordnungsänderung und die Rechtsprechung in ihrer Meinung bestätigt, dass Skonti ohne Einschränkungen möglich sind. Die anderen – insbesondere der Großhandelsverband Phagro – sind überzeugt, dass die Summe aus Rabatten und Skonti den Rahmen des prozentualen Zuschlags nicht überschreiten darf.

Und so hat die Wettbewerbszentrale – nach erfolgloser Abmahnung – erneut Klage erhoben, um eine rechtliche Klarstellung zu erreichen. Vor Gericht gezogen ist sie diesmal gegen einen Parallel- und Reimporteur, der importierte Arzneimittel in Deutschland im Wege des Direktvertriebs in die Apotheken bringt. In einem solchen Modell muss das Unternehmen sowohl den fixen ApU sicherstellen als auch die Vorgaben für die Großhandelspreisspannen einhalten. In seiner Preisliste für die Apotheken bot der Importeur das Diabetes-Präparat Abasaglar (5 x 3 ml, ApU: 46,50 Euro, Apothekeneinkaufspreis: 48,66 Euro) mit einem Rabatt von 3,04 Prozent (47,20 Euro) sowie einem Skonto von 3 Prozent (45,78 Euro) an.

Die Wettbewerbszentrale sah hierin einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV und damit einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründet.

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