Einen Anspruch auf ein tödliche Dosis eines Betäubungsmittels zum Suizid können inDeutschland nur schwerkranke Menschen in extremen Notlagen haben. Gesunden Patientenbleibt der Zugang dagegen auf jeden Fall versperrt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht inLeipzig am gestrigen Dienstag entschieden – und damit seine Rechtsprechung ausdem Jahr 2017 bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich erneut mit der Frage befasst,ob eine suizidwillige Person beim Bundesinstitut für Arzneimittel undMedizinprodukte (BfArM) erfolgreich eineErlaubnis für eine tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital beantragen kann. Einenentsprechenden Fall hatte es bereits im März 2017 entschieden und damit hitzigeDiskussionen ausgelöst. Denn damals befanden die Leipziger Richter, dass dasBfArM in diesem speziellen Einzelfall – es handelte sich um einen schwer undunheilbarkranken Patienten – hätte prüfen müssen, ob nicht ausnahmsweise derErwerb eines Betäubungsmittels hätte erlaubt werden können.
Mehr zum Thema

Bundesverwaltungsgericht
Recht auf Suizid-BtM im „extremen Einzelfall“
Im aktuellen Fall nahm das Bundesverwaltungsgericht allerdingskeinen solchen Ausnahmefall an. Denn hier hatte ein Ehepaar (geb. 1937 und1944) geklagt, das 2014 die Erlaubnis zum Erwerb von jeweils 15 gNatrium-Pentobarbital beim BfArM beantragt hatte, weil sie wünschten, ihr Lebenzu einem Zeitpunkt zu beenden, in dem sie noch handlungsfähig und von schwerenErkrankungen verschont seien. Sie wollten nicht miterleben, wie ihrekörperlichen und geistigen Kräfte immer weiter nachlassen.
Das BfArM lehnte den Antrag ebenfalls mit der Begründung ab,der Erwerb eines Betäubungsmittels mit dem Ziel der Selbsttötung sei nichterlaubnisfähig. Die dagegen gerichtete Klage war bereits in den Vorinstanzenohne Erfolg geblieben und scheiterte nun auch in Leipzig.
Quelle: Den ganzen Artikel lesen