Frühere Impfung für testendes Apothekenpersonal

Das Bundesgesundheitsministerium plant eine weitere Anpassung der Corona-Impfverordnung. Unter anderem soll klargestellt werden, dass Personen, die Corona-Tests durchführen, nun der Prioritätsgruppe 2 angehören – damit steht auch testendem Apothekenpersonal in Kürze eine frühere COVID-19-Impfung zu als bisher vorgesehen.

Der am gestrigen Dienstag bekannt gewordene Referentenentwurf für eine Neufassung der Corona-Impfverordnung entwickelt das bisherige Regelwerk fort. Bereits Anfang Februar gab es Änderungen, unter anderem wurde eine Öffnungsklausel für Einzelfallentscheidungen geschaffen. Damit ist jetzt ein Abweichen von den vorgegeben Priorisierunggruppen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Zudem wurden weitere Krankheitsbilder im die Gruppen mit „hoher“ (2) und „erhöhter“ (3) Impfpriorität aufgenommen und eine Regelung zum Einsatz des AstraZeneca-Impfstoffs getroffen. Eine weitere Anpassung erfolgte erst vergangene Woche: Wer in Grund- und Förderschulen oder Kindertagesbetreuungseinrichtungen arbeitet, rückt in Prioritätsstufe 2 auf. Diese Impfungen sind in den meisten Bundesländern bereits angelaufen. Hier kann nun auch vermehrt der AstraZeneca-Impfstoff zum Einsatz kommen, der nur bis zu einem Alter von 64 Jahren zugelassen ist.  

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Wie sieht die Rechtslage für testendes Apothekenpersonal aus?

Angesichts der von der Politik geplanten Erweiterung der Nationalen Teststrategie machten sich zuletzt die ABDA sowie Verbände und Kammern auf Landesebene dafür stark, dass auch Apothekenpersonal im Prirotiäten-Ranking auf Stufe 2 hochrutschen sollte, sofern es Corona-Schnelltests durchführt. 

Dieser Appell ist im Bundesgesundheitsministerium offensichtlich angekommen. Der Referentenentwurf sieht eine Regelung vor, die klarstellt, dass auch ihr Personal, sofern es Corona-Schnelltests durchführt, in die zweite Prio-Gruppe fällt. Bislang ist in dieser Gruppe zwar schon das Personal von „SARS-CoV-2-Testzentren“ genannt und Apotheker:innen und PTA, die in solchen Zentren arbeiten, somit erfasst. Doch nicht jede Apotheke ist automatisch ein Testzentrum – auch wenn zum Beispiel in Baden-Württemberg das Sozialministerium den Apotheken eine solch weite Auslegung zusagte.

Nach dem jetzt vorliegenden Entwurf soll die entsprechende Regelung künftig folgendermaßen lauten:

Mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben:

Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen oder im Rahmen der Ausübung eines heilmedizinischen Heilberufes mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und Personen, die regelmäßig zum Zwecke der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 Körpermaterial entnehmen.

(§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Corona-Impfverordnung in der Fassung des Referentenentwurfs vom 2. März 2021)

Da bei einem Schnelltest Körpermaterial zum Zwecke der Corona-Diagnostik entnommen wird, lässt der Wortlaut keine Fragen offen. Wie schnell die Impfung dann tatsächlich angeboten wird, wird sich zeigen.

Prio-Gruppe 2 soll überdies um weitere Vorerkrankung erweitert werden. Aufgenommen im Entwurf sind nun auch „Personen mit Muskeldystrophien und vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen“.

Impfungen auch in Arztpraxen und bei Betriebsärzten 

Weiterhin sieht der Verordnungsentwurf vor, künftig Vertrags- wie Privatarztpraxen und Betriebsärzt:innen in die Impfungen einzubeziehen. Sie können Schutzimpfungen erbringen, soweit ihnen hierfür Impfstoff zur Verfügung gestellt wird. Für die Verimpfung in Arztpraxen und durch Betriebsärzt:innen werden fallbezogene Vergütungsvorgaben aufgenommen. Die Vergütung wird über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet und aus Bundesmittel refinanziert.

Außerdem soll den Ländern ermöglicht werden, eine schriftliche Information der Krankenkassen oder privaten Krankenversicherungsunternehmen an deren Versicherte über einen möglichen priorisierten Anspruch als Berechtigungsnachweis zur priorisierten Schutzimpfung anzuerkennen.

Inkrafttreten soll die neue Verordnung bereits am 8. März. 

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