Auch Westfalen-Lippe flexibilisiert Apotheken-Öffnungszeiten

Nach Sachsen, Brandenburg und Rheinland-Pfalz will auch die Apothekerkammer Westfalen-Lippe die Öffnungszeiten für Apotheken flexibilisieren. Künftig sollen die Betriebe nur noch zur Dienstbereitschaft für 27 Stunden in der Woche verpflichtet sein. Die neue Allgemeinverfügung liegt derzeit im zuständigen Landesgesundheitsministerium und wartet auf die finale Unterschrift.

Apotheken in Westfalen-Lippe sollen künftig bei der Gestaltung ihrer Öffnungszeiten mehr Spielraum erhalten als bisher. Das berichtete der Geschäftsführer der Apothekerkammer Westfalen-Lippe, Andreas Walter, bei der gestrigen Kammerversammlung in Münster. Eine entsprechende neue Allgemeinverfügung liege bereits im zuständigen Landesgesundheitsministerium vor – mit der finalen Unterschrift rechne die Kammer in den kommenden Tagen.

Mehr zum Thema

Neue Allgemeinverfügung

Rheinland-Pfalz passt Mindestöffnungszeiten für Apotheken an

Sächsische Landesapothekerkammer

Sachsen setzt weiter auf flexible Öffnungszeiten

Kammerversammlung Westfalen-Lippe 

Overwiening: Gute Versorgung geht nur mit guter Vergütung 

Vorgesehen ist, dass die Apotheken im Kammerbezirk mit Inkrafttreten der neuen Allgemeinverfügung lediglich noch zu 27 Stunden Dienstbereitschaft pro Woche verpflichtet sind, sofern sie nicht zum Notdienst eingeteilt sind. Abdecken müssen sie mit ihren regulären Öffnungszeiten demnach an vier Tagen mindestens sechs Stunden zwischen 8 und 20 Uhr sowie an einem weiteren Tag mindestens drei Stunden im gleichen Zeitraum. An Samstagen, am Rosenmontag, an örtlichen Brauchtumstagen sowie sonntags und an gesetzlichen Feiertagen sollen sie von der ständigen Dienstbereitschaft befreit sein.

Möglich werden damit Modelle, in denen Apotheken zum Beispiel von Montag bis Donnerstag von 8 bis 14 Uhr sowie freitags von 8 bis 11 Uhr geöffnet haben, erläuterte Walter exemplarisch. Die genaue Verteilung der Dienstbereitschaftszeiten liegt dabei im Ermessen des Apothekenleiters.

Noch gelten die bekannten Vorschriften

Gibt das Ministerium grünes Licht, tritt die neue Allgemeinverfügung nach ihrer Veröffentlichung in Kraft – noch müssen sich die Apotheken also an die bekannten Vorschriften halten. Danach sind sie in den folgenden Zeiten von der ständigen Dienstbereitschaft befreit:

  • An Werktagen (Montag bis Samstag) zwischen 0 und 9 Uhr,
  • Montag bis Freitag von 18 bis 24 Uhr,
  • Montag bis Freitag von 12 bis 15 Uhr für die Dauer von zwei Stunden,
  • Mittwoch von 12 bis 18 Uhr,
  • Samstag von 12 bis 24 Uhr,
  • am 24. und 31. Dezember von 12 bis 24 Uhr
  • sowie am Sonntag, an gesetzlichen Feiertagen, am Rosenmontag und an örtlichen Brauchtumstagen.

Quelle: Den ganzen Artikel lesen