Hessische Kammer gegen Schließungen am 2. Oktober

Der Hessische Apothekerverband hat den 2. Oktober zum Protesttag ausgerufen, wie auch am 14. Juni sollen Apotheken an diesem Tag geschlossen bleiben. Die Kammer im Land unterstützt dies jedoch nicht. Gegenüber der DAZ erläutert sie ihre Abwägungen.

Das Thema Apothekenschließungen am 2. Oktober entzweit die Apothekerschaft. Während die Freie Apothekerschaft und der Hessische Apothekerverband beispielsweise an diesem Tag zu Protesten aufrufen und in diesem Rahmen die Apotheken geschlossen sehen wollen, sind andere, zum Beispiel der Bundesverband der Deutschen Apothekenkooperationen, dagegen, weil Mikroproteste einzelner in den Augen des Verbandsvorsitzenden Dr. Stefan Hartmann nichts bringen. Die ABDA pocht auf die geplanten Proteste am 27. September, während Lauterbach beim Deutschen Apothekertag spricht, und kündigt weitere Proteste für den Herbst an, falls der Bundesgesundheitsminister keine zufriedenstellenden Antworten auf die ihm gestellten Fragen liefert. Bezüglich des 2. Oktobers wurde vor allem die Befürchtung geäußert, dass Apothekerproteste bei den am selben Tag stattfindenden Ärzteprotesten untergehen.

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Die Landesapothekerkammer in Hessen hingegen kommuniziert gegenüber der DAZ deutlich, warum sie von Apothekenschließungen am 2. Oktober nichts hält. Die gemeinsame Kundgabe eines gemeinsamen Willens, also die Wahrnehmung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit als Grundrechte, sei im Fall eines Protests mit Apothekenschließungen abzuwägen mit dem Grundrecht der Bevölkerung auf Gesundheit durch eine ordnungsgemäße Versorgung mit Arzneimitteln, heißt es seitens der Kammer. Bei der Veranstaltung im Juni sei diese Abwägung zugunsten der Apotheker ausgefallen, da es sich um eine Verengung der Versorgung an einem Werktag handelte, sodass die Bevölkerung nicht nur durch die notdienstbereiten Apotheken versorgt war, sondern sich auch am Tag vorher – von kurzfristigen Fällen abgesehen – versorgen konnte. Tatsächlich war die Kammer in Hessen eine der ersten, die ihren Mitgliedern zusicherte, dass sie keinerlei Konsequenzen fürchten müssten, wenn sie ihre Apotheke am 14. Juni geschlossen ließen.

Problem: der Feiertag am 3. Oktober

Am 2. Oktober 2023 stellt sich die Rechtslage nach Ansicht der hessischen Kammerjuristen deshalb anders dar, weil die Regelversorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch die öffentlichen Apotheken auf Grundlage der Allgemeinverfügung der Landesapothekerkammer Hessen am 30.09.2023 um 12:00 Uhr ende und im Falle einer Schließung der Apotheken am 02.10.2023 und aufgrund der Tatsache, dass der 03.10.2023 ein gesetzlicher Feiertag ist, erst am 04.10.2023 um 9:00 Uhr wieder aufgenommen werde. Dies bedeute, dass die Bevölkerung von samstags 12:00 Uhr bis mittwochs 09:00 Uhr – also 3 ½ Tage – auf eine Notversorgung angewiesen wäre. Aus diesem Grund sei das Ergebnis der Abwägung der Grundrechte aller Beteiligten in diesem Fall so, dass das Versorgungsinteresse der Bevölkerung überwiege. Dies werde auch noch dadurch verstärkt, dass lange vor dem Hessischen Apothekerverband die Ärzteschaft angekündigt habe, die KV-Praxen am 2. Oktober 2023 geschlossen zu halten. Dies führe dazu, dass die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung durch die öffentlichen Apotheken eine noch zentralere Bedeutung erlange. Diese Rechtsauffassung habe man auch dem Verband im Vorfeld mitgeteilt.

Kammer muss Beschwerden nachgehen

Wenn es also Beschwerden aus der Bevölkerung gebe, müsse die Kammer diesen nachgehen, heißt es von der Kammer. Das sei auch keine Sache der Selbstverwaltung, sondern die Kammer handle hier im gesetzlichen Auftrag, sie sei, was die Einhaltung der Dienstbereitschaft betrifft, sozusagen Behörde.

Natürlich findet auch die Hessische Kammer die Situation, wie sie aktuell ist, unerträglich und Lauterbachs Äußerungen gegenüber der Apothekerschaft teils unterirdisch, betont Kammerpräsidentin Ursula Funke gegenüber der DAZ. Für Sie ist klar: Wenn Lauterbach am kommenden Mittwoch keine Antworten liefert, müssten weitere Aktionen folgen, aber eben gemeinsam und nicht am Brückentag.


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