Forderungen an Beragena bis 30. Dezember anmelden

Am 1. November wurde das Insolvenzverfahren für die Beragena Arzneimittel GmbH eröffnet. Gläubiger mit ausstehenden Forderungen müssen nun tätig werden und ihre Forderungen bis zum 30. Dezember zur Insolvenztabelle anmelden. Das betrifft Apotheken, die Herstellerrabatte von Beragena nicht erhalten haben.

Die Beragena Arzneimittel GmbH arbeitet seit dem 18. August 2022 in vorläufiger Eigenverwaltung. Das Unternehmen hatte im September informiert, dass der Geschäftsbetrieb unverändert fortgeführt wird. Das Unternehmen solle saniert und erhalten werden. Allerdings könnten aufgrund des Insolvenzrechts die ausstehenden Herstellerrabatte für die Zeit vom 1. Juni bis 17. August 2022 nicht ausgeglichen werden. Die diesbezüglichen Forderungen müssten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

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Dies ist nun soweit, wie der Apothekerverband Schleswig-Holstein in einem Rundschreiben berichtet. Demnach hat das Amtsgericht Baden-Baden das Insolvenzverfahren für Beragena mit Beschluss vom 1. November eröffnet. Dabei wurde Eigenverwaltung angeordnet. Sachwalter ist Rechtsanwalt Tobias Wahl, Anchor Rechtsanwälte, Kronprinzenstraße 16, 70173 Stuttgart. 

Eigenverwaltung im Insolvenzrecht

Die Eigenverwaltung (§§ 270 ff. Insolvenzordnung) ermöglicht es einem insolventen Unternehmen, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse selbst zu verwalten und über sie zu verfügen. Der eigenverwaltende Schuldner wird damit zum Insolvenzverwalter in eigener Sache.

Die Insolvenzforderungen müssen bis zum 30. Dezember 2022 schriftlich beim Sachwalter angemeldet werden. Später eingehende Anmeldungen werden nicht berücksichtigt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Für die Anmeldung ist ein Formular des Sachwalters vorgesehen, das offenbar auch zumindest bei einzelnen Apothekerverbänden vorliegt. Als Berichts- und Prüfungstermin hat das Gericht den 26. Januar 2023 festgelegt.

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