Apothekenschließung am Protesttag: Gilt das als Arbeitszeit?

Am 14. Juni wollen Apotheken bundesweit auf ihre Lage aufmerksam machen. Die ABDA hat den Tag zum Protesttag ausgerufen, Verbände haben bereits an die Apotheken appelliert, an diesem Tag geschlossen zu bleiben. Doch was bedeutet es für die Mitarbeiter:innen, wenn die Apotheke zu bleibt? Müssen sie Urlaub nehmen oder Überstunden abfeiern? Wir haben bei Adexa-Rechtsanwältin Minou Hansen nachgefragt.

„Apotheken kaputtsparen? Mit uns nicht!“ lautet das Motto des bundesweiten Protesttags, den die ABDA vor kurzem ausgerufen hat.  Apothekenschließungen werden an diesem Tag explizit unterstützt, hieß es in einem Schreiben der Standesvertretung an die Kammern und Verbände. Die Versorgung solle über Notdienstapotheken gewährleistet werden. Verbunden ist das Ganze mit einem Appell, auch wirklich mitzumachen: „Der Erfolg des Protesttages hängt maßgeblich von einer großen, flächendeckenden Teilnahme ab“, so die ABDA. Einige Verbände, zum Beispiel Bayern und Baden-Württemberg, sind dem Aufruf bereits gefolgt und haben ihre Mitgliedsapotheken dazu aufgefordert, an diesem Tag die Apotheken geschlossen zu halten. In den sozialen Netzwerken hat eine Reihe von Kolleg:innen erklärt, sich an dem Protest beteiligen zu wollen und am 14. Juni nicht zu öffnen. 

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Eine Frage, die sich in dem Zusammenhang allerdings stellt, ist: Wie erfasst man die Arbeitszeit der Mitarbeiter:innen, wenn die Apotheke an diesem Tag geschlossen bleibt und das Team nicht durch Aktionen am Protesttag mitwirkt und beispielsweise Flyer verteilt oder ähnliches. 

Backoffice-Arbeiten oder Freistellung

Minou Hansen, Rechtsanwältin bei der Apothekengewerkschaft Adexa, erklärt auf Nachfrage der DAZ: „Wenn die Apothekenleitung sich entscheidet, sich an dem Protest zu beteiligen, und die Apotheke schließt, so kann sie die Mitarbeitenden zu Arbeiten bei geschlossener Apotheke heranziehen. Ebenso kann sie die Mitarbeitenden freistellen, also nach Hause schicken. Arbeitsrechtlich handelt es sich dann um einen sogenannten Annahmeverzug: Die Angestellten bieten ihre Arbeitskraft an, die Apothekenleitungen rufen diese nicht ab. Die Stunden, die die Mitarbeiter an diesem Tag hätten arbeiten müssen, werden trotzdem gutgeschrieben. Es entstehen keine Minusstunden.“

Etwas anders ist es Hansen zufolge zu beurteilen, wenn noch Überstunden vorhanden sind: Dann könne es zulässig sein, die Mitarbeitenden unter Anrechnung der Überstunden freizustellen. Allerdings solle die Freistellung immer möglichst zusammenhängend gewährt werden, so die Adexa-Juristin. Auch bei einem Jahresarbeitszeitkonto könne es zulässig sein, für den Protesttag „Null“-Stunden anzuordnen, wenn im Rest der Woche dann mindestens 75 Prozent der vertraglich vereinbarten Zeit gearbeitet werden. „Das sind die generellen Regeln. Eventuell ist arbeitsvertraglich im Einzelfall noch etwas anderes vereinbart“, so Hansen und ergänzt: „Wir hoffen, dass die Aktion ein Erfolg wird!“

Die Apothekengewerkschaft Adexa hat ihre Mitglieder bereits aufgerufen, ihre Apothekenleitungen bei den Protesten am 14. Juni zu unterstützen. Sollte die Apothekenleitung bezüglich des Protests zögern, fordert die Gewerkschaft ihre Mitglieder auf, für eine Teilnahme zu werben. „Denn: Von einer zwingend notwendigen höheren Honorierung hängen auch die Spielräume für Tarifverhandlungen – und damit für höhere Gehälter – ab.“


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