AMK: Hilfestellung für Apotheker beim Aut-simile-Austausch

Seit dem 22. April 2020 dürfen Apotheker mit Inkrafttreten der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung Arzneimittel nach „aut simile“ austauschen – sofern kein wirkstoffgleiches Präparat verfügbar oder lieferbar ist. Dabei gilt es einiges zu beachten. Die AMK hat zur Hilfestellung nun erste Äquivalenzdosistabellen zu inhalativen Corticoiden, PPI und Triptanen veröffentlicht. Weitere sollen in Kürze folgen. 

Wie die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) am heutigen Dienstag informiert, verfügen seit Inkrafttreten der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AM-VersVO) am 22. April 2020 Apotheken über weitreichende Möglichkeiten, „im Falle der Nichtverfügbarkeit eines verordneten Arzneimittels u. a. von der Packungsgröße, der Packungsanzahl oder der Wirkstärke abzuweichen. Auch die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen ist gestattet.“

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Besonders bedeutsam unter den neuen Regelungen ist: Wenn kein wirkstoffgleiches Präparat verfügbar oder lieferbar ist, „kann nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgegeben werden (Aut-simile-Substitution)“. Das fordert einiges an pharmazeutischer Kompetenz und Zeit. 

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