Dosis auf Rezept: Bundesrat soll Heilungsmöglichkeit für Apotheker beschließen

Künftig soll auf allen Rezepten eine Dosierungsangabe oder ein Hinweis auf eine vorliegende schriftliche Gebrauchsanweisung oder einen Medikationsplan vermerkt sein. Das sieht die 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung vor. Der Gesundheitsausschuss des Bundesrates empfiehlt nun in diesem Kontext, die Möglichkeiten zur Ergänzung ärztlicher Verschreibungen durch Apotheker zu erweitern.

In seiner ersten Sitzung nach der Sommerpause, am 20. September, wird der Bundesrat unter anderem die 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) beraten. Mit ihr wird unter anderem eine grundsätzliche Pflicht zur Angabe der Dosierung auf einem Humanarzneimittel-Rezept eingeführt. Bislang ist das nur punktuell verpflichtend, zum Beispiel bei Betäubungsmitteln oder Rezepturen.

Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats hat nun seine Änderungsvorschläge vorgelegt. Dabei spricht er sich dafür aus, die Vorlage dahingehend zu ändern, dass die Dosierungsangabe zu den Punkten hinzugefügt wird, die der Apotheker selbstständig ergänzen kann, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist. Bislang ist das laut AMVV beim Geburtsdatum des Patienten sowie dem Ausstellungsdatum, der Darreichungsform sowie der Gebrauchsanweisung bei Rezepturen möglich. Es entspreche der Verordnung, dass dies künftig auch bei fehlenden oder unvollständigen Angaben zur Dosierung möglich sein soll, schreiben die Gesundheitsexperten der Länder in der Begründung.

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Außerdem findet der Gesundheitsausschuss des Bundesrats, dass Apotheker den fehlenden Hinweis auf einen vorliegenden Medikationsplan oder eine vorhandene Dosierungsanweisung auch ohne Rücksprache mit dem Arzt auf der Verschreibung selbständig heilen dürfen. Dadurch würden die Rückfragen beim Arzt und der Aufwand in der Apotheke auf das für die Arzneimitteltherapiesicherheit Notwendige reduziert. Zudem sei so das Retaxationsrisiko wegen der Belieferung fehlerhaft ausgestellter Verschreibungen geringer. Somit führe die Regelung insgesamt auch zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes, heißt es.

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