BMG wertet 52 Stellungnahmen zur Suizidhilfe aus

Ende Februar hat das Bundesverfassungsgericht den Straftatbestand der geschäftsmäßigen Sterbehilfe für verfassungswidrig erklärt. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn sucht nun eine Neuregelung, die auf möglichst breite gesellschaftliche Zustimmung stößt. Derzeit wertet sein Haus 52 Stellungnahmen zum Thema aus. Das geht aus der Antwort des Bundesgesundheitsministeriums auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion hervor. 

Im April hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) 30 verschiedene Verbände und Institutionen sowie Wissenschaftler angeschrieben und um eine Stellungnahme zum Thema Sterbehilfe gebeten. Denn seit Ende Februar dieses Jahres ist klar: Der 2015 eingeführte Straftatbestand der geschäftsmäßigen Sterbehilfe ist Geschichte. Das Bundesverfassungsgericht hat ihn für verfassungswidrig erklärt. Dennoch: Einen freien Markt für Sterbehelfer will Bundesgesundheitsminister nicht. Und er will auch nicht, dass der Staat – in Gestalt des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) – beim Suizid hilft.

Doch wie kann eine künftige Regelung aussehen? Und wie läuft der Meinungsbildungprozess bislang? Das interessiert die FDP-Bundestagsfraktion – und hier insbesondere die Rechts- und Gesundheitspolitikerin Katrin Helling-Plahr. Ihr ist es schon seit langem ein Dorn im Auge, dass das BMG das 2017 gefällte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Sterbehilfe nicht beachten will, sondern das BfArM sogar trotz dieses Urteils angewiesen hat, Anträge von Suizidwilligen, die Natrium-Pentobarbital erwerben wollen, abschlägig zu bescheiden. Führt nun das Urteil der Bundesverfassungsrichter doch noch zu einer Wende? Helling-Plahr und ihre Fraktion hakten auch hierzu mit einer Kleinen Anfrage bei der Bundesregierung nach.

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Nun liegt die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin im BMG, Sabine Weiss, vor. Sie verweist in der Vorbemerkung zunächst darauf, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26. Februar einen Rahmen aufgezeigt hat, innerhalb dessen sich eine gesetzliche Regelung bewegen kann. Dem Gesetzgeber steht demnach „in Bezug auf das Phänomen organisierter Suizidhilfe ein breites Spektrum an Möglichkeiten offen. Sie reichen von der positiven Regulierung prozeduraler Sicherungsmechanismen, etwa gesetzlich festgeschriebener Aufklärungs-  und Wartepflichten, über Erlaubnisvorbehalte, die die Zuverlässigkeit von Suizidhilfeangeboten sichern, bis zu Verboten besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen der Suizidhilfe entsprechend dem Regelungsgedanken des § 217 StGB. Sie können mit Blick auf die Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter auch im Strafrecht verankert oder jedenfalls durch strafrechtliche Sanktionierung von Verstößen abgesichert werden( …)“.

Sichtung der Stellungnahmen dauert noch an

Weiss erklärt, dass die Entwicklung eines solchen legislativen Schutzkonzeptes einer sorgfältigen Prüfung aller vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Anforderungen erfordere. Hierfür seien vertiefte Diskussionen im Parlament und auch innerhalb der Bundesregierung notwendig. Um einen breiten Austausch über eine eventuelle Neuregelung der Suizidhilfe zu befördern, habe das BMG frühzeitig praktische und wissenschaftliche Expertise und Erfahrungen von verschiedenen führenden Fachgesellschaften, Verbänden, Kirchen und Sachverständigen aus den Bereichen Palliativmedizin, Ethik, Suizidprävention und Rechtswissenschaften, die bereits im Austausch mit dem BMG standen, eingeholt. „Die Sichtung der Vielzahl der eingegangenen Stellungnahmen im BMG dauert noch an“.

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