Chargennummern: Keine Archivierungspflicht für Apotheken

Zum Start von Securpharm informierte der Großhändler Phoenixseine Kunden darüber, dass die Chargenbelege, die verifizierungspflichtigenArzneimittel beigelegt werden, in der Apotheke archiviert werden müssen. Diesächsische Landesapothekerkammer sieht das offenbar anders. Eine Archivierungspflichtfür Apotheken gehe aus den entsprechenden Verordnungen nicht hervor, erklärtdie Kammer in einem Schreiben.

Im Zuge der Umsetzung der europäischenFälschungsschutzrichtlinie mussten eine ganze Reihe Verordnungen und Gesetzeangepasst werden, unter anderem  § 6 Abs.2 der Arzneimittelhandelsverordnung. Dort ist nun festgelegt, dass bei verifizierungspflichtigenArzneimitteln die Chargennummern in den Lieferunterlagen enthalten sein müssen.

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