Abholfächer: Ein Pluspunkt für die Vor-Ort-Apotheke?

Das geplante Apotheken-Stärkungsgesetz sieht vor, dassautomatische Arzneimittelabgabestationen künftig grundsätzlich unzulässig sind.Abholfächer, die unmittelbar mit den Apothekenbetriebsräumen verbunden sind,sollen jedoch unter gewissen Voraussetzungen von dem Verbot ausgenommen sein. DieABDA sähe es lieber, würden sämtliche Abholfächer verboten. Apotheker, die solche Fächer bereits nutzen, haben für diese Haltung keinerleiVerständnis.  

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) will mit seinem Gesetzzur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken auch dafür sorgen, dass vermeintlich innovativezusätzliche Versorgungsoptionen wie automatische Abgabestationen à laHüffenhardt unterbunden werden. Die wohnortnahe Apotheke vor Ort soll die Regelsein, ergänzend gibt es den Versandhandel. In der Begründung des Gesetzentwurfsheißt es dazu: „Automatische Ausgabestationen verwischen die Grenze zwischender Versorgung durch Präsenzapotheken und dem Versandhandel und lassen eineBeeinträchtigung des hohen Niveaus der Arzneimittelversorgung in Deutschlandbefürchten“.

Und so plant Spahn eine Änderung in der Apothekenbetriebsordnung:Grundsätzlich soll die Arzneimittelabgabe mittels automatisierterAusgabestation verboten sein. Eine Ausnahme soll unter gewissen Voraussetzungenfür Abholfächer gelten, die unmittelbar mit den Apothekenbetriebsräumen verbunden sind. Konkretist in der Kabinettsvorlage vom 13. Juni 2019 folgende Regelung vorgesehen:

In § 17 Apothekenbetriebsordnung wird nach Absatz 1a folgenderAbsatz 1b eingefügt:

„(1b) Eine Bereitstellung und Abgabe von Arzneimittelnmittels einer automatisierten Ausgabestation ist unzulässig, wenn es sich nichtum die Ausgabestation einer Apotheke, die

1.   unmittelbar mitden Apothekenbetriebsräumen verbunden ist und

2.   ausschließlichder Abholung von Arzneimitteln dient,

a)   diezuvor bei der Apotheke bestellt wurden und

b)   zu denenbereits eine Beratung, die auch im Wege der Telekommunikation durch dieApotheke erfolgen kann, stattgefunden hat,

oder um eine Ausgabestation handelt, die derArzneimittelzustellung im Rahmen des zulässigen Versandhandels dient.

§ 52 Absatz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes bleibtunberührt.“

Tatsächlich gibt es einige gute Argumente für Abholfächervon Vor-Ort-Apotheken – gerade in ländlichen Regionen und wenn ein Botendienstnicht gesichert ist. Wenn ein Patient ein Arzneimittel bestellen muss, es aber nichtmehr schafft, es abzuholen, so lange die Apotheke geöffnet hat, ist es natürlichein großer Vorteil, wenn er es dennoch am selben Tag beziehungsweise Abend auseinem Fach bei der Apotheke abholen kann. Es ist eine Lösung für denEinzelfall – aber eine, mit der die Vor-Ort-Apotheke dem Versandhandel etwasentgegensetzen kann. Denn könnte der Kunde das Arzneimittel erst am Tag draufoder gar erst nach dem Wochenende abholen, könnte er sich auch überlegen, ob eres nicht gleich bei einem Versender bestellt.  

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