205 Millionen Euro mehr für Apotheken

Das Bundesgesundheitsministeriumhat den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken“vorgelegt. Wie angekündigt, wird die Einhaltung der Arzneimittelpreisverordnungzum Gegenstand des Rahmenvertrags. Bei Verstößen gegen die Preisvorschriftendrohen Apotheken Vertragsstrafen bis zu 50.000 Euro oder ein bis zu zwei Jahrenandauernder Versorgungsausschluss. Auch eine „Lex Hüffenhardt“ ist geplant.Und: Es soll nun 205 Millionen Euro zusätzliches Honorar geben – 150 MillionenEuro davon sollen in neue pharmazeutische Dienstleistungen fließen.

DerReferentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken liegt vor. Er setzt die Eckpunkte um, die das Bundesgesundheitsministerium MitteMärz vorgelegt hatte. Aber es finden sich auch noch mehr darin.

Einer der wichtigsten Punkte für die Apotheken dürfte dieVerankerung der Gleichpreisigkeit im Sozialgesetzbuch V sein. Dies soll übereinen Zusatz in § 129 Abs. 1 SGBV geschehen – der Norm, die aufzählt, wozu die Apothekennach Maßgabe des Rahmenvertrags bei der Abgabe von Arzneimitteln verpflichtetsind. Das sind bislang insbesondere die Bestimmungen zu Abgabe preisgünstigerwirkstoffgleicher Arzneimittel, Importen und wirtschaftlichen Einzelmengen.Künftig soll es in § 129 Abs. 1 SGB V zusätzlich heißen:

„Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittelan Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur

(…)

5. Einhaltung der in der nach § 78 Arzneimittelgesetzerlassenen Rechtsverordnung festgesetzten Preisspannen und Preise für dieAbgabe von Arzneimitteln.“

Damit die neue Vorgabe auch ernst genommen wird, ist in einem neue Absatz vorgesehen, dass Apothekenbei einem Verstoß gegen die Einhaltung der Preisbindung „Vertragsstrafen vonbis zu 50.000 Euro erhalten oder bis zur Dauer von zwei Jahren von derVersorgung ausgeschlossen werden.“

Neue Dienstleistungen in sechs Monaten

Die neuen Dienstleistungen, werden ebenfalls in § 129 SGBVgeregelt, in einem neuen Absatz 5c. Demnach haben Versicherte künftig „Anspruch auf zusätzliche honoriertepharmazeutische Dienstleistungen“. Um welche es sich dabei genau handelt, vereinbaren DAVund GKV-Spitzenverband „im Benehmen“ mit dem Verband derprivaten Krankenversicherung. Dafür werden ihnen sechs Monate ab Inkraftreten des Gesetzes eingeräumt. Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, wird die Schiedsstelle angerufen.

20 Cent pro Rx-Packung für Diensleistungen…

Die Honorierung wird über die Arzneimittelpreisverordnunggeregelt: Hier wird in § 3 Abs. 1 Satz 1 festgehalten, dass es künftig einenneuen Festzuschlag in Höhe von 20 Cent pro verschreibungspflichte Arzneimittelpackungzur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen gibt. DieVerteilung dieser Mittel erfolgt durch den Deutschen Apothekerverband.

…und 5 Cent mehr für den Notdienst

In der gleichen Norm der Arzneimittelpreisverordnung wirdder bisherige Festzuschlag zur Förderung der Sicherstellung von Notdiensten vonderzeit 16 Cent auf künftig 21 Cent angehoben – 40 Millionen Euro mehr solldies für die Apothekennotdienste bringen. 

Und auch für die Abgabe von Betäubungsmittel soll es künftignach der Arzneimittelpreisverordnung mehr Geld geben: Statt zusätzlich 2,91Euro können Apotheken künftig 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen. 15Millionen Euro Mehrausgaben kalkuliert hier das Ministerium.

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